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   BGH, 19.06.1974 - I ZR 62/73   

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BGH, 19.06.1974 - I ZR 62/73 (https://dejure.org/1974,2655)
BGH, Entscheidung vom 19.06.1974 - I ZR 62/73 (https://dejure.org/1974,2655)
BGH, Entscheidung vom 19. Juni 1974 - I ZR 62/73 (https://dejure.org/1974,2655)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • VersR 1974, 1098
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 29.06.1956 - V ZB 20/56

    Einlegung der Berufung oder Revision

    Auszug aus BGH, 19.06.1974 - I ZR 62/73
    Das Berufungsgericht führt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 96, 117, 118; 125, 240, 241; 144, 314, 315) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 21, 168) aus, zu der nach § 518 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen Erklärung, daß gegen das zu bezeichnende Urteil Berufung eingelegt werde, gehöre notwendig die Bezeichnung der Partei, die das Rechtsmittel einlege.

    Nach der Entscheidung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 1956 (BGHZ 21, 168) braucht allerdings die Person des Rechtsmittelklägers nicht ausdrücklich in der Rechtsmittelschrift angeführt zu sein, sondern kann auch mittelbar aus ihr oder anderen vom Rechtsmittelkläger innerhalb der Notfrist beim Gericht eingereichten Unterlagen hervorgehen, wenn diese einen eindeutigen Schluß auf seine Person zulassen.

  • RG, 03.06.1919 - II 40/19

    Ist die Berufung zulässig, wenn die Berufungsschrift die Person, für die das

    Auszug aus BGH, 19.06.1974 - I ZR 62/73
    Das Berufungsgericht führt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 96, 117, 118; 125, 240, 241; 144, 314, 315) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 21, 168) aus, zu der nach § 518 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen Erklärung, daß gegen das zu bezeichnende Urteil Berufung eingelegt werde, gehöre notwendig die Bezeichnung der Partei, die das Rechtsmittel einlege.

    Wie bereits das Reichsgericht dargelegt hat (RGZ 96, 117, 144, 3,14), entspricht dem Wesen der Berufungsschrift als eines für das Berufungsgericht bestimmten, das Verfahren vor diesem Gericht eröffnenden Schriftsatzes die Auslegung des § 518 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, daß die Berufungsschrift für das Berufungsgericht denjenigen unzweifelhaft ergeben muß, der von dem Rechtsmittel Gebrauch machen will.

  • BAG, 02.11.1968 - 3 AZR 296/67

    Rechtsmittelschrift - Rechtsmittelkläger - Rechtsmittelbeklagte - Unklare Angaben

    Auszug aus BGH, 19.06.1974 - I ZR 62/73
    Die gleiche Ansicht vertritt auch das Bundesarbeitsgericht; zu der möglicherweise abweichenden Entscheidung des 2. Senats des Bundesarbeitsgerichts (NJW 68, 1494 = AP Nr. 12 zu § 518 ZPO) hat dieser Senat durch Beschluß vom 20. Februar 1969 auf Antrage eines anderen Senats klargestellt, daß auch nach seiner Auffassung innerhalb der Rechtsmittelfrist zu erkennen sein muß, für und gegen welche Prozeßpartei das Rechtsmittel eingelegt wird (BAG NJW 69, 1367; NJW 69, 1366; AP Nr. 14 und 15 zu § 518 ZPO; MDR 70, 270).
  • BAG, 27.03.1969 - 3 AZR 310/68

    Rechtsmittel - Berufung - Revision - Rechtsmittelfrist - Angabe der Prozeßpartei

    Auszug aus BGH, 19.06.1974 - I ZR 62/73
    Die gleiche Ansicht vertritt auch das Bundesarbeitsgericht; zu der möglicherweise abweichenden Entscheidung des 2. Senats des Bundesarbeitsgerichts (NJW 68, 1494 = AP Nr. 12 zu § 518 ZPO) hat dieser Senat durch Beschluß vom 20. Februar 1969 auf Antrage eines anderen Senats klargestellt, daß auch nach seiner Auffassung innerhalb der Rechtsmittelfrist zu erkennen sein muß, für und gegen welche Prozeßpartei das Rechtsmittel eingelegt wird (BAG NJW 69, 1367; NJW 69, 1366; AP Nr. 14 und 15 zu § 518 ZPO; MDR 70, 270).
  • BAG, 25.01.1968 - 2 AZR 161/67

    Berufungsschrift - Angabe der Partei - Zulässige Berufung - Eingang der

    Auszug aus BGH, 19.06.1974 - I ZR 62/73
    Die gleiche Ansicht vertritt auch das Bundesarbeitsgericht; zu der möglicherweise abweichenden Entscheidung des 2. Senats des Bundesarbeitsgerichts (NJW 68, 1494 = AP Nr. 12 zu § 518 ZPO) hat dieser Senat durch Beschluß vom 20. Februar 1969 auf Antrage eines anderen Senats klargestellt, daß auch nach seiner Auffassung innerhalb der Rechtsmittelfrist zu erkennen sein muß, für und gegen welche Prozeßpartei das Rechtsmittel eingelegt wird (BAG NJW 69, 1367; NJW 69, 1366; AP Nr. 14 und 15 zu § 518 ZPO; MDR 70, 270).
  • BGH, 11.07.1958 - IV ZB 127/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.06.1974 - I ZR 62/73
    Soweit der Entscheidung des IV. Zivilsenats vom 27. Juni 1956 (IV ZR 3/56 - LM Nr. 4 zu § 518 ZPO) eine andere Auffassung hinsichtlich des Zeitpunktes der Klarstellung entnommen werden kann (vgl. Anm. Johannsen LM Nr. 7 zu § 518 ZPO), ist diese durch die Entscheidung vom 11. Juli 1958 (IV ZB 127/58 - LM Nr. 37 zu § 232 ZPO) überholt; danach schadet eine falsche Bezeichnung nicht, wenn sich aus den gleichzeitig überreichten Anlagen oder aus den noch während des Laufs der Rechtsmittelfrist eingegangenen Gerichtsakten durch Auslegung feststellen läßt, für welche Partei das Rechtsmittel eingelegt ist; dagegen genügt nicht, wenn diese Feststellung erst aus den nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangenen Gerichtsakten getroffen werden kann (ebenso Beschluß vom 27. April 1971 - IV ZR 11/69 - VersR 71, 763).
  • BGH, 27.04.1971 - IV ZR 11/69

    Revisionseinlegung - Richtige Klägerbezeichnung - Feststellung der Partei -

    Auszug aus BGH, 19.06.1974 - I ZR 62/73
    Soweit der Entscheidung des IV. Zivilsenats vom 27. Juni 1956 (IV ZR 3/56 - LM Nr. 4 zu § 518 ZPO) eine andere Auffassung hinsichtlich des Zeitpunktes der Klarstellung entnommen werden kann (vgl. Anm. Johannsen LM Nr. 7 zu § 518 ZPO), ist diese durch die Entscheidung vom 11. Juli 1958 (IV ZB 127/58 - LM Nr. 37 zu § 232 ZPO) überholt; danach schadet eine falsche Bezeichnung nicht, wenn sich aus den gleichzeitig überreichten Anlagen oder aus den noch während des Laufs der Rechtsmittelfrist eingegangenen Gerichtsakten durch Auslegung feststellen läßt, für welche Partei das Rechtsmittel eingelegt ist; dagegen genügt nicht, wenn diese Feststellung erst aus den nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangenen Gerichtsakten getroffen werden kann (ebenso Beschluß vom 27. April 1971 - IV ZR 11/69 - VersR 71, 763).
  • RG, 12.05.1934 - V B 10/34

    Wann macht eine Parteienverwechslung in der Berufungsschrift die Berufung

    Auszug aus BGH, 19.06.1974 - I ZR 62/73
    Das Berufungsgericht führt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 96, 117, 118; 125, 240, 241; 144, 314, 315) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 21, 168) aus, zu der nach § 518 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen Erklärung, daß gegen das zu bezeichnende Urteil Berufung eingelegt werde, gehöre notwendig die Bezeichnung der Partei, die das Rechtsmittel einlege.
  • BGH, 27.06.1956 - IV ZR 3/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.06.1974 - I ZR 62/73
    Soweit der Entscheidung des IV. Zivilsenats vom 27. Juni 1956 (IV ZR 3/56 - LM Nr. 4 zu § 518 ZPO) eine andere Auffassung hinsichtlich des Zeitpunktes der Klarstellung entnommen werden kann (vgl. Anm. Johannsen LM Nr. 7 zu § 518 ZPO), ist diese durch die Entscheidung vom 11. Juli 1958 (IV ZB 127/58 - LM Nr. 37 zu § 232 ZPO) überholt; danach schadet eine falsche Bezeichnung nicht, wenn sich aus den gleichzeitig überreichten Anlagen oder aus den noch während des Laufs der Rechtsmittelfrist eingegangenen Gerichtsakten durch Auslegung feststellen läßt, für welche Partei das Rechtsmittel eingelegt ist; dagegen genügt nicht, wenn diese Feststellung erst aus den nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangenen Gerichtsakten getroffen werden kann (ebenso Beschluß vom 27. April 1971 - IV ZR 11/69 - VersR 71, 763).
  • RG, 11.07.1929 - IV B 28/29

    Wann macht eine Parteienverwechslung in der Berufungsschrift die Berufung

    Auszug aus BGH, 19.06.1974 - I ZR 62/73
    Das Berufungsgericht führt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 96, 117, 118; 125, 240, 241; 144, 314, 315) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 21, 168) aus, zu der nach § 518 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen Erklärung, daß gegen das zu bezeichnende Urteil Berufung eingelegt werde, gehöre notwendig die Bezeichnung der Partei, die das Rechtsmittel einlege.
  • BGH, 06.02.1985 - I ZR 235/83

    Bezeichnung der Parteien bei Einlegung der Berufung; Anforderungen an die

    Werden sie nicht beachtet, ist das Rechtsmittel unzulässig, wie das Reichsgericht, der Bundesgerichtshof und das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen haben (vgl. außer den vorgenannten Entscheidungen BGHZ 21, 168, 173; BGH, Urt. v. 19. Juni 1974 - I ZR 62/73, VersR 1974, 1098, 1099; BAGE 21, 193, 196).
  • BGH, 11.10.1984 - V ZB 15/84

    Ordnungsgemäße Einlegung der Berufung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere auch des erkennenden Senats, von der abzugehen kein Anlaß besteht, gehört zur ordnungsgemäßen Einlegung der Berufung, daß dem Berufungsgericht die Person des Rechtsmittelklägers aus der Berufungsschrift unzweifelhaft erkennbar ist oder wenigstens innerhalb der Rechtsmittelfrist erkennbar wird (BGHZ 21, 168, 173; 65, 114/115; BGH NJW 1958, 1726; 1984, 1358; VersR 1965, 791; 1967, 186; 1971, 763; 1971, 1145; 1974, 976; 1974, 1098; vgl. auch BAG NJW 1960, 1319; 1965, 171; 1969, 1366; 1969, 1367; 1973, 1949; 1973, 2318).

    Ob sich gleichwohl allein aus der Reihenfolge der in einem Schriftsatzeingang aufgeführten Namen eindeutig auf die Person des Rechtsmittelführers schließen läßt (verneinend: BGH VersR 1965, 791; 1971, 763; 1971, 1145; 1974, 1098; vgl. auch BAG NJW 1973, 1949; 1972, 1440), mag offenbleiben, weil hier als weitere Unsicherheit hinzukommt, daß zwei Personen Kläger sind und der Berufungsschriftsatz jedenfalls nicht erkennen läßt, ob für beide oder nur für einen von ihnen das Rechtsmittel eingelegt werden sollte.

  • BFH, 30.04.1980 - VII R 94/74

    Revisionsfrist - Antrag auf Klageabweisung - Erledigung des Rechtsstreits in der

    Unabhängig davon, wie weit man den Umfang des hiernach zur Bezeichnung des angefochtenen Urteils und des gegnerischen Verfahrensbeteiligten für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels Erforderlichen annimmt, muß doch - insoweit besteht in der Rechtsprechung Einheitlichkeit - genügen, daß die für erforderlich gehaltenen Angaben noch innerhalb der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels aus sonstigen Umständen, insbesondere den Akten der Vorinstanz, festgestellt werden können (vgl. z. B. BAG-Urteil vom 15. Februar 1973 5 AZR 554/72, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1973 S. 349 - HFR 1973, 349 - BAG-Beschluß vom 23. Juli 1975 5 AZB 27/75, Betriebs-Berater 1975 S. 1439 - BB 1975, 1439 -) oder daß sie sonst gerichtsbekannt sind (BAG-Urteile vom 22. Mai 1975 3 AZR 363/74, HFR 1975, 584, und vom 7. Dezember 1978 3 AZR 995/77, BB 1979, 525; vgl. auch BGH-Urteil vom 19. Juni 1974 I ZR 62/73, Versicherungsrecht 1974 S. 1098 - VersR 1974, 1098 -).
  • BGH, 29.04.1982 - I ZB 2/82

    Eindeutige Identifizierbarkeit der rechtsschutzsuchenden Person im anwaltlichen

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. RGZ 96, 117; 125, 240; BGHZ 21, 168; BGH LM ZPO § 232 Nr. 37; BGHZ 65, 114; BGH VersR 1974 1098, 1099) hat es aus Gründen, die in der letztgenannten Entscheidung des erkennenden Senats näher dargelegt sind, stets für erforderlich gehalten, daß die Berufungsschrift entweder durch eine ausdrückliche Bezeichnung oder im Wege der Auslegung erkennen läßt, für und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird.
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